Taxitarif St.Pölten |
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am
6.März 2014 aufgrund des § 14 Abs.1 des
Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, BGBI. Nr.112/1996, in der
Fassung BGBI. Nr.96/2013 verordnet:
Verordnung über die Festsetzung eines verbindlichen Tarifes für
das Taxigewerbe in St.Pölten
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§ 1
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Der Tarif gilt für die gewerbsmäßige Beförderung
von Personen mit Taxifahrzeugen im Stadtgebiet von St.Pölten mit
nachstehend angeführten Tarifgrenzen.
Richtung: |
Radlberg - Kreuzung Dr.W.Steingötterstr /
Dr.A.Schärfstr
Krems - Ortsende St.Pölten
Ragelsdorf - Ortsende St.Pölten
Karlstetten - Ortsende St.Pölten
Waitzendorf - Ortsende Waitzendorf Siedlung
Witzendorf - Ortsende St.Pölten
Prinzersdorf B1 - Ortsende St.Pölten
Hafing - nach Pressehaus Ortsende St.Pölten
Nadelbach - Ortsende St.Pölten
Spratzern - Mariazeller Strasse 96 WIFI
Harland - Ortsende St.Pölten
Böheimkirchen - Ortsende St.Pölten
Zwischenbrunn - Ortsende St.Pölten
Wien B1 - Kreisverkehr Wienerstr / Dr. A.Schärfstr.
Teufelhof-Siedl. - ab Bahnschranken
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§ 2
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1. Die Grundtaxe
beträgt |
€ 3,20 |
2. Die Streckentaxe je
begonnnen 74,5m beträgt |
€ 0,10 |
3. Die Zeittaxe für
Wartezeit beträgt je begonnene 18 Sekunden |
€ 0,10 |
4. Der Zuschlag für die
Beförderung von Gepäckstücken
(für Gepäck ab 25kg, sperriges Gepäck) beträgt |
€ 1,00 |
§ 3
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(1) Für Fahrten,
die im Tarifgebiet beginnen und außerhalb des Tarifgebietes enden, darf
ab den in §1 genannten Tarifgrenzen
die doppelte Streckentaxe gemäß § 2 Z.2, jedoch nur für eine
Wegstrecke in einer Richtung gefordert werden.
(2) Für Fahrten, die außerhalb des Tarifgebietes
beginnen und innerhalb des Tarifgebietes enden, darf bis zu den
in §1 genannten Tarifgrenzen die doppelte Streckentaxe gemäß §2
Z.2, jedoch nur für eine Wegstrecke in eine Richtung gefordert
werden. |
§ 4
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Fahrpreisanzeiger dürfen im Tarifgebiet erst eingeschaltet werden,
wenn der Fahrgast eingestiegen ist, oder wenn sich nach dem
vereinbarten Zeitpunkt am Bestellort eine Wartezeit von über 5
Minuten ergeben hat. |
§ 5
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Für Fahrten
aufgrund besonderer Anlässe (Firmungen, Hochzeiten, Begräbnisse
und Krankentransporte) sowie Fahrten von Anrufsammeltaxis und
Citytaxis im Sinne des § 12 Abs. 6 der NÖ Taxi- Betriebsordnung,
LGBI: 7001/20-4, gilt freie Vereinbarung. |
§ 6
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(1) Diese
Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden nächsten Monatsersten in
Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des
Landeshauptmannes von Niederösterreich über die Festsetzung eines
verbindlichen Tarifes für das Taxi-Gewerbe in der Stadt St.Pölten
vom 22.März 2011, verlautbart in den amtlichen Nachrichten
Nr. 6/2012 vom 30. März 2012, außer Kraft. |
Für den Landeshauptmann
Dr. Petra Bohuslav
Landesrätin
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